Neue Verbraucherschutzregelung: Widerrufsrecht bei Direktverkäufen auf 30 Tage verlängert

16.06.2025 – 15:30 Uhr

Das Wirtschaftsministerium arbeitet an einem neuen Regelwerk, das das Widerrufsrecht bei Direktverkäufen deutlich ausweiten soll. Künftig haben Verbraucher statt bisher 14 Tage ganze 30 Tage Zeit, um ihre Kaufentscheidung ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlungen rückgängig zu machen.

Laut einem Entwurf der neuen „Verordnung über Direktverkäufe“, der derzeit in der Öffentlichkeit und bei Fachstellen zur Stellungnahme ausliegt, wird die Widerrufsfrist ab Erhalt der Ware oder Dienstleistung auf 30 Tage verdoppelt. Innerhalb dieses Zeitraums müssen alle bereits geleisteten Zahlungen inklusive eventueller Versandkosten erstattet werden, sobald die Ware oder Leistung an den Verkäufer zurückgegeben wurde.

Mehr Schutz und Transparenz für Verbraucher

Mit dieser umfassenden Neuregelung verfolgt das Ministerium das Ziel, den Direktverkauf – also den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen außerhalb von Ladengeschäften, häufig mit persönlichem Kontakt oder per Fernkommunikation – sicherer und transparenter zu gestalten. Insbesondere soll das Vertrauen der Verbraucher gestärkt und Missbrauch verhindert werden.

So sieht der Entwurf unter anderem vor, dass irreführende Versprechungen im Direktvertrieb verboten sind. Verkäufer dürfen niemanden durch Druck oder Täuschung zum Beitritt in das Vertriebsnetz zwingen. Auch die Vergütung von Direktverkäufern wird reguliert: Die Gesamtprovisionen und Boni dürfen 40 Prozent des Jahresumsatzes des Unternehmens nicht überschreiten.

Zulassungspflicht für Direktvertriebsunternehmen

Ein weiterer wichtiger Punkt der geplanten Regelung ist die Einführung einer Zulassungspflicht. Direktvertriebsunternehmen müssen künftig eine offizielle „Verkaufserlaubnis“ beantragen. Diese gilt für drei Jahre und der Schutz der Verbraucher steht dabei im Fokus. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen sie tätig werden.

Auch Direktverkäufer müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sie haben jederzeit das Recht, ohne Verpflichtungen aus dem System auszusteigen. Sollte ein Verkäufer innerhalb von 30 Tagen nach seinem Beitritt aussteigen, muss das Unternehmen die von ihm nicht genutzten Waren zurücknehmen.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das neue Gesetz sieht auch klare Ausnahmen vor: So gilt das Widerrufsrecht beispielsweise nicht für speziell nach Kundenwunsch angefertigte Produkte, verderbliche Waren oder solche, bei denen Hygiene und Gesundheit durch Rückgabe beeinträchtigt werden könnten, wie etwa geöffnete Kosmetik- oder Lebensmittelverpackungen. Auch bei Zeitungen, Zeitschriften oder fest montierten Produkten entfällt das Widerrufsrecht.

Verbesserte Informationspflichten

Darüber hinaus verpflichtet der Entwurf die Unternehmen, den Kunden umfangreiche Informationen über das Widerrufsrecht und die Bedingungen für dessen Ausübung bereitzustellen, beispielsweise per Post, Katalog, Telefon, E-Mail oder über andere Kommunikationswege.