Nach neun Jahren: Booking.com könnte in die Türkei zurückkehren

31.07.2026 – 10:00 Uhr

Nach fast neun Jahren könnte die Buchungsplattform Booking.com wieder Hotels und Unterkünfte in der Türkei vermitteln. Die türkische Regierung bereitet eine Gesetzesänderung vor, die den Weg für eine Rückkehr des Unternehmens auf den türkischen Markt ebnen soll.

Nach Medienberichten hat die Regierungsfraktion im türkischen Parlament auf Wunsch des Ministeriums für Kultur und Tourismus einen Gesetzentwurf mit neun Artikeln ausgearbeitet. Dieser soll dem Parlament in Kürze vorgelegt werden. Kern der geplanten Reform ist eine Neuregelung der rechtlichen Voraussetzungen für internationale Buchungsplattformen wie Booking.com.

Sollte das Gesetz verabschiedet werden, könnten Nutzer über Booking.com künftig wieder Hotels und andere Unterkünfte innerhalb der Türkei buchen. Damit würde die seit 2017 bestehende Einschränkung für Inlandsbuchungen aufgehoben.

Bisher nur Auslandsbuchungen möglich

Booking.com ist in der Türkei nicht vollständig gesperrt. Türkische Nutzer können über die Website und die App weiterhin Unterkünfte im Ausland buchen. Reservierungen für Hotels innerhalb der Türkei sind jedoch seit einer Gerichtsentscheidung im Jahr 2017 nicht mehr möglich.

Hintergrund des Verbots

Auslöser des Verbots war eine Klage des türkischen Reisebüroverbands TÜRSAB. Dem Unternehmen wurde unter anderem vorgeworfen, ohne Niederlassung in der Türkei tätig zu sein, steuerliche Verpflichtungen nicht zu erfüllen und durch bestimmte Geschäftsmodelle gegen Wettbewerbsregeln zu verstoßen.

Daraufhin untersagte ein türkisches Gericht Booking.com im Jahr 2017, Unterkünfte innerhalb der Türkei zu vermitteln.

Gesetz soll Rückkehr ermöglichen

Mit der geplanten Neuregelung sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit Booking.com seine Dienstleistungen auch auf dem türkischen Binnenmarkt wieder anbieten kann. Wann die Plattform tatsächlich wieder Buchungen für Hotels in der Türkei ermöglicht, hängt vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und der anschließenden Umsetzung ab.