Kein Liegestuhl, kein Meer? Neues Urteil stärkt Strandzugang in der Türkei gegen Beach Clubs

25.07.2026 – 12:00 Uhr

Wer an türkischen Stränden keinen Liegestuhl mietet, darf trotzdem ins Meer. Mit einem richtungsweisenden Urteil hat das türkische Kassationsgericht (Yargıtay) die Rechte von Badegästen gestärkt und klargestellt, dass der Zugang zu öffentlichen Küsten nicht durch private Strandbetreiber eingeschränkt werden darf.

Vor allem in den Sommermonaten kommt es immer wieder zu Streitigkeiten an beliebten Urlaubsorten, weil Besucher ohne kostenpflichtige Strandliegen oder Sonnenschirme vom Betreten des Strandes abgehalten werden. Das höchste türkische Gericht stellte nun klar, dass Küsten gemäß Artikel 43 der Verfassung sowie dem Küstengesetz der Allgemeinheit gehören und von allen Bürgern gleichermaßen genutzt werden dürfen.

Nach dem Urteil können Betreiber oder Mitarbeiter privater Strandanlagen strafrechtlich belangt werden, wenn sie Menschen den Zugang zum Meer verwehren oder sie von öffentlichen Strandabschnitten vertreiben. In bestimmten Fällen könne dies sogar als Freiheitsberaubung gewertet werden. Das türkische Strafgesetzbuch sieht hierfür Freiheitsstrafen von einem bis fünf Jahren vor. Unter erschwerenden Umständen – etwa bei Gewaltanwendung oder wenn mehrere Personen beteiligt sind – kann das Strafmaß höher ausfallen.

Das Urteil bedeutet jedoch nicht das Aus für private Strandbetriebe. Diese dürfen weiterhin Dienstleistungen wie Liegestühle, Sonnenschirme sowie Speisen und Getränke gegen Bezahlung anbieten. Sie dürfen jedoch weder den gesamten Strand für sich beanspruchen noch Badegäste daran hindern, öffentliche Küstenabschnitte kostenlos zu nutzen.

Nach dem türkischen Küstengesetz ist ein mindestens 50 Meter breiter Küstenstreifen entlang des Wassers grundsätzlich der öffentlichen Nutzung vorbehalten. Urlauber können dort ihr Handtuch ausbreiten und kostenlos baden, ohne verpflichtet zu sein, Strandliegen oder andere Angebote eines Betreibers in Anspruch zu nehmen.

Verstöße können auch ohne Anzeige des Betroffenen strafrechtliche Folgen haben. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, können Staatsanwaltschaften bereits nach einer Meldung durch Zeugen oder Behörden Ermittlungen aufnehmen. Betroffene können sich in solchen Fällen an die Polizei oder den Notruf 112 wenden.